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  SATZUNG DES DEN LMFV-HAMBURG
§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr:
1.1. Der Verein führt den Namen Landes-Motorsport-Fachverband Hamburg e.V., im nachfolgenden LMFV genannt.

1.2. Er hat seinen Sitz in Hamburg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen.

1.3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das Jahr zwischen Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und dem 31.12. desselben Jahres ist ein Rumpfgeschäftsjahr.
§2 Vereinszweck:
2.1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere durch die Ausschreibung von Hamburger Meisterschaften sowie die Förderung und Durchführung von Rennen und Trainings mit motorgetriebenen Fahrzeugen.

2.2. Verbandsmitgliedschaft: Der Verein strebt die Mitgliedschaft im Hamburger Sport-Bund e.V. an und ist Mitglied im DMSB - Deutscher Motor Sport Bund e.V. Durch die Mitgliedschaft im DMSB gelten die dem Mitglied angeschlossenen Vereine bzw. Vereinsabteilungen als Verein des DMSB und die den angeschlossenen Vereinen bzw. Vereinsabteilungen angehörenden und am Motorsport teilnehmenden Mitlieder, ehren- und hauptamtlichen Mitarbeiter sowie Veranstalter einzeln als mittelbare Mitlieder des DMSB, auf welche die Bestimmungen der Satzung des DMSB mit Ausnahme der §§ 5 und 8, die vom DMSB erlassenen Statuten und sportlichen Regularien sowie die Sportgerichtsbarkeit und sonstigen Beschlüsse und Entscheidungen des DMSB entsprechend Anwendung finden. Soweit Verbandsrecht verbindlich ist, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt dem DMSB.

2.3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2.4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2.6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft
3.1. Mitglieder des Vereins können alle als gemeinnützig anerkannten Hamburger Vereine werden, die sich dem Motorsport verbunden fühlen und die Aufnahme schriftlich beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft:
4.1. Mit Auflösung des aufgenommen Vereins.

4.2. Durch schriftliche Kündigung zum Ende eines Kalenderjahres unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten mittels eingeschriebenem Brief.

4.3. Durch Ausschluss aus dem Verein. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es

- trotz Mahnung länger als 6 Monate seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachgekommen ist, - sich eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat. In diesem Fall hat der Vorstand das Mitglied vor dem Ausschluss anzuhören. Die Ausschlussentscheidung ist dem Mitglied per Einwurf/Einschreiben zuzustellen. Das Mitglied hat das Recht, binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung Berufung beim Vorstand einzulegen. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
§ 5 - Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen:
Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung der Höhe nach und hinsichtlich der Fälligkeit festgelegt.
§ 6 - Organe des Vereins:
Organe des Vereins sind:

6.1. Die Mitgliederversammlung

6.2. Der Vorstand
§ 7 - Mitgliederversammlung:
7.1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Präsidenten unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch Veröffentlichung in der Vereinszeitung oder durch persönliche Einladung mittels einfachem Brief an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder einzuberufen.

7.2. Die Mitgliederversammlung findet jeweils im 1. Halbjahr eines jeden Jahres statt. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

7.3. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens 2 Wochen vor dem Tag der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein, um in die Tagesordnung aufgenommen werden zu können. Spätere Anträge können nur dann behandelt werden, wenn die Dringlichkeit ihrer Behandlung von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen bejahrt wird.

7.4. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

- Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung,

- Bericht des Vorstandes und Kassenbericht,

- Bericht der Kassenprüfer,

- Entlastung des Vorstandes,

- Wahlen,

- Festsetzung der Höhe von Aufnahmebeiträgen, Beiträgen und Umlagen,

- Beschlussfassung über den Haushaltplan,

- Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

7.5. In der Mitgliederversammlung hat jedes Vorstandsmitgliedmitglied zwei Stimmen. Jeder Delegierter/Vorstandsmitglied eines aufgenommenen Vereins hat bis 50 Vereinsmitglieder eine bis 100 Vereinsmitglieder zwei und über 100 Vereinsmitglieder 3 Stimme(n). Die Vereine können auch pro Stimme einen Delegierten entsenden. Stimmrechtsübertragung ist unzulässig.

7.6. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Satzungsänderungen und Beschlüsse über Auflösung und/oder Verschmelzung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Vereinsmitglieder. Beschlüsse über Änderungen des Vereinszwecks bedürfen einer Mehrheit von 3/4 aller Vereinsmitglieder.

7.7. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.

7.8. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Präsidenten, im Verhinderungsfall dem Vizepräsidenten; der Vorstand ist berechtigt, ggf. eine dritte Person mit der Versammlungsleitung zu betrauen.

7.9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§8 Vorstand:
8.1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:

1. Dem Präsidenten

2. Dem Vizepräsidenten

3. Dem Schatzmeister

4. dem Vorstandsmitglied für Jugend

5. dem Vorstandsmitglied für Sport

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, unten denen entweder der Präsident oder der stellvertretende Präsident sein muss.

8.2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

8.3. Zur Unterstützung des Vorstands soll ein Beirat gebildet werden, der fachlich die Vereinsführung entlastet und nach Bedarf eingesetzt wird.

8.4. Der Vorstand hat sicherzustellen, dass der DMSB zum 31.12. eines Jahres über die Zahl der im LMFV organisierten Mitglieder und dessen Zusammensetzung in der geforderten Art und Weise informiert wird.

8.5 Bei Abstimmungen des Vorstandes entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmenmehrheit entscheidet die Stimme(n) des Präsidenten.
§9 Haftung:
9.1. Mit Erwerb der Mitgliedschaft verzichtet jedes Mitglied auf alle Ansprüche, die ihm gegenüber dem Verein daraus entstehen können, dass es anlässlich seiner Teilnahme am Vereinsbetrieb im Sinne des § 2 der Satzung und/oder in Ausübung von Funktionen innerhalb des Vereins Unfälle und sonstige Nachteile erleidet. Dieser Verzicht gilt, gleich, aus welchem Rechtsgrund Ansprüche gestellt werden können. Er erstreckt sich gleichzeitig auch auf solche Personen und Stellen, die aus dem Unfall selbständig sonstige Ansprüche herleiten könnten.

9.2. Dieser Verzicht gilt nicht, soweit vorsätzliches Handeln zum Unfall bzw. zum Nachteil geführt hat. Dieser Verzicht gilt auch insoweit und in dem Umfang nicht, wie der Verein Versicherungen für das Mitglied abgeschlossen und/oder das jeweilige Risiko versichert hat.

9.3. Das Mitglied ist verpflichtet, sich über Umfang und Höhe der abgeschlossenen Versicherungen zu informieren, und weiß, dass es sich auch auf eigene Kosten zusätzlich versichern kann, soweit eine Versicherung nicht oder nicht in dem Umfange besteht, die das Mitglied für ausreichend hält.

9.4. Die Mitglieder des Vorstandes werden bei der Ausübung ihrer Geschäftsführung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt; das gilt auch für die Überwachung der Tätigkeit hauptamtlicher Geschäftsführer und aller übrigen Mitarbeiter.
§10 Kassenprüfer:
10.1. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

10.2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Geschäftsführung des Vorstandes und die Verwendung des Jugendetats zu überprüfen und der Mitgliederversammlung jährlich Bericht zu erstatten.
§ 11 - Wegfall des Vereinszwecks / Auflösung / Verschmelzung des Vereins:
11.1. Die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer ausdrücklich und ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

11.2. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei geringerer Anwesenheit muss eine neue Versammlung einberufen werden, die dann in dem Fall beschlussfähig ist.

11.3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Hamburger Sportbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Partner DMV Hamburger Sportbund ADAC-Hansa DMSB AVD
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